Satzung

Satzung der Bürgerstiftung Karlsruhe 

Präambel

Die Bürgerstiftung Karlsruhe will den Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmern aus Karlsruhe und den angrenzenden Gemeinden eine Möglichkeit bieten, sich finanziell aber auch persönlich bürgerschaftlich zu engagieren und Hilfe zur Selbsthilfe in ihrer Region zu fördern.

Die Bürgerstiftung ist parteipolitisch unabhängig und über konfessionelle und kulturelle Grenzen hinaus offen. Sie bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit den Werten wie Menschenwürde, Toleranz, Solidarität, sozialer Verantwortung und zu dem Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet. Sie möchte zur eigenen aktiven Beteiligung an gesellschaftlichen Aufgaben anregen, Kräfte des Gemeinsinns mobilisieren und die Jugend zu Selbstvertrauen, gegenseitiger Achtung und eigenen Bildungsanstrengungen ermutigen.

Die Bürgerstiftung will Zuwendungen in unterschiedlichen Formen einwerben, mit denen sie gemeinnützige Projekte anstößt, fördert und durchführt. Sie betätigt sich in einem breiten Feld des Sozialen, im Bildungs- und Kulturbereich und führt hierzu Menschen aus der Region Karlsruhe zusammen, die als Stifter, Spender und ehrenamtlich Tätige gemeinsam auf neue Art wirken.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen “Bürgerstiftung Karlsruhe“.
(2)  Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3)  Sie hat ihren Sitz in Karlsruhe.
(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck und Aufgaben der Stiftung

(1)   Zweck der Stiftung ist es, das Gemeinwesen der Stadt und Region Karlsruhe zu stärken, gemeinsame bürgerschaftliche Verantwortung zu fördern und Kräfte der Innovation zu mobilisieren. Dies geschieht durch die Förderung

–     der Jugend- und Altenhilfe
–     der Bildung und Erziehung
–     des Sports
–     der Kunst und Kultur
–     des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
–     des Natur- und Umweltschutzes
–     des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke

(2) Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
–   die Förderung von Projekten auf den Gebieten des Stiftungszwecks, insbesondere solcher, die die Generationen verbinden bei der Jugend- und Altenhilfe.
–   die Schaffung und Förderung von lokalen bzw. regionalen Einrichtungen auf den Gebieten des Stiftungszwecks.
–   die Vergabe von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung auf den Gebieten des Stiftungszwecks,
–   die Unterstützung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.
–   die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Zwecke verfolgen.

(3)  Die Zwecke können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit verwirklicht werden.

(4)  Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(5)  Die Stiftung darf keine Aufgaben übernehmen, die gemäß der Gemeindeordnung zu den Pflichtaufgaben der Stadt Karlsruhe gehören.

(6)  Die Stiftung kann die Trägerschaft für nicht rechtsfähige Stiftungen und – auf Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung – die Verwaltung anderer rechtsfähiger Stiftungen übernehmen, soweit deren Zwecke mit denen unter §2 Abs.1 vereinbar sind und diese gemeinnützig und mildtätig sind im Sinne der Abgabenordnung. Verwaltungskosten dürfen der Bürgerstiftung dadurch nicht entstehen.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2)  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(3)  Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1)  Das Stiftungsvermögen zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung (Grundstockver-mögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom (Datum des Stiftungsgeschäfts).

(2)  Zuwendungen des Stifters oder Dritter zum Grundstockvermögen (Zustiftungen) sind zulässig.

(3)  Erbschaften und Vermächtnisse gelten grundsätzlich als Zustiftung. Zustiftungen können durch den Zuwendungsgeber ab einem Betrag von 30.000.- € einem der satzungsmäßigen Zwecke oder innerhalb derer einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können mit dem Namen des Stifters/ der Stifterin verbunden werden.

(4)  Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen einschließlich evtl. Zustiftungen) in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Werterhaltende oder wertsteigernde Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a)  aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

b)  aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Spenden).

(2)  Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Sie müssen grundsätzlich zeitnah für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden.

(3)  Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. Zur Werterhaltung des Stiftungsvermögens sollte ein Teil des Überschusses einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit dies die steuerrechtlichen Bestimmungen zulassen.

 

§ 6
Stiftungsorgane

(1)  Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2)  Die Organmitglieder sollen neben ihrer fachlichen Qualifikation eine Verbundenheit zur Stadt und Region Karlsruhe aufweisen.

(3)  Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Kuratorium ist ausgeschlossen.

(4)  Politische Mandatsträger oder hauptamtlich in der Verwaltung der Stadt Beschäftigte sind von der Mitgliedschaft im Vorstand und im Kuratorium ausgeschlossen. Übernimmt ein Mitglied während seiner Amtsperiode ein politisches Mandat, dann ist es zur sofortigen Niederlegung im Vorstand oder Kuratorium verpflichtet.

(5)  Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig.

§ 7
Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Personen. Der erste Vorstand wird von den Stiftern bestellt. Alle folgenden Vorstandsmitglieder werden vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.

(2)  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederbestellung ist möglich (bis zu einer Amtszeit von neun Jahren). Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit gewählt.

(3)  Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens zweimal im Jahr zusammentreten.

(4)  Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund abberufen.

§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstands

(1)  Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(2)  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens in Übereinstimmung mit dieser Satzung sowie die Vergabe der Stiftungsmittel.

(3)  Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.

(4)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 9
Kuratorium

(1)  Das Kuratorium besteht aus drei bis sieben Personen. Die ersten Kuratoriumsmitglieder werden von den Stiftern bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, so führen die verbliebenen Mitglieder unverzüglich eine Ersatzwahl durch. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt.

(2)  Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung (bis zu einer Amtszeit von 8 Jahren) ist möglich.

(3)  Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Es sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.

 

§ 10
Rechte und Pflichten des Kuratoriums

       Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

–     Bestellung des Stiftungsvorstandes gem. § 7 Abs.1
–     Beratung des Vorstands bei der Verfolgung des Stiftungszwecks
–     Entlastung des Vorstands nach Vorlage des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechenschaftslegung
–     Mitwirkung bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
–     Aktive Werbung in der Bürgerschaft für die Ideen der Bürgerstiftung, die Vermehrung des Stiftungsvermögens und für Spenden

 

§ 11
Stifterrat

(1)  Mitglieder des Stifterrates können die Gründungsstifter sowie Zustifter, die dem Stiftungsvermögen mindestens 2.000 Euro zugewendet haben, sein, soweit sie nicht einem Stiftungsorgan angehören. Gründungsstifter gehören ihm auf Lebzeiten an. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

(2)  Der Stifterrat dient im Wesentlichen der Information der Stifter bzw. Zustifter und ist gleichzeitig eine Plattform zur kontinuierlichen Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Gedankens. Aus der Mitte des Stifterrates können den Stiftungsorganen Vorschläge zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemacht werden. Eine Bindung an diese Vorschläge besteht nicht.

(3)  Die Mitglieder des Stifterrates erhalten für ihr Engagement weder eine Vergütung noch sonstigen Ersatz von Auslagen oder Aufwendungen.

(4)  Das Nähere regelt eine vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes beschlossene Geschäftsordnung.

§ 12
Beschlussregelung für Vorstand und Kuratorium

(1)  Die Stiftungsorgane (Vorstand und Kuratorium) sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.

Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen der Einstimmigkeit von Vorstand und Kuratorium.

(2)  Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, sofern alle Mitglieder des jeweiligen Stiftungsorgans damit einverstanden sind.

 

§ 13
Zweckänderung, Zusammenlegung und Aufhebung der Stiftung

(1)  Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

(2)  Im Falle der Zweckänderung muss der neue Zweck ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der Abgabenordnung sein und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

(3)  Im Falle der Zusammenlegung der Stiftung muss das Vermögen bei der neuen oder aufnehmenden Stiftung ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung verwendet werden und dem ursprünglichen Zweck möglichst nahe kommen.

(4)  Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Karlsruhe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14
Stiftungsaufsicht

 

(1)  Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe der einschlägigen staatlichen Bestimmungen.

(2)  Stiftungsbehörde ist das Regierungspräsidium Karlsruhe.

(3)  Der Stiftungsbehörde sind Änderungen der Anschrift sowie der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich mitzuteilen. Innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks unaufgefordert vorzulegen.

(4)  Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.